Ethik Kodex

Der Bundesverband Deutscher Pressefotografen (BDP) folgt in Abstimmung mit der deutschen sowie internationalen Regierungen und sämtlichen seiner Mitglieder einem Ethik-Kodex. Durch diesen werden wesentliche Aspekte der Recherchearbeit und Präsentation von journalistischem Material abgedeckt. Der Kodex wird agenturintern zur stärkeren Sensibilisierung der Mitglieder für ethische Fragestellungen angewendet. Der Ethik-Kodex ist so formuliert, dass er für jedes Mitglied unabhängig von der Art seines Mediums bzw. seiner Person verbindlich anzuwenden ist.

Präambel

Ziel des Ethik-Kodex ist es, jedem Mitglied seine Verantwortung gegenüber den Medienkonsumenten zu verdeutlichen und ihn moralisch zu einer fachlich fundierten Berichterstattung zu verpflichten.

Der Verstoß gegen den Ethik-Kodex zieht Maßnahmen nach sich, die von der Verwarnung bis zum vollständigen Ausschluss aus dem BDP reichen. Der BDP versteht den Kodex als ethischen Leitfaden für alltägliche Entscheidungen und Fragen der journalistischen Arbeit. Hierdurch lassen sich presserechtliche Auseinandersetzungen erfolgreich vermeiden.

§ 1 - Grundsätze der Berichterstattung

  • Die freien Medien erfüllen national und weltweit einen wichtigen Auftrag zum Erhalt demokratischer Gesellschaftsstrukturen. Sie übernehmen eine zentrale gesellschaftliche Aufgaben und tragen zur Meinungsbildung bei. Zur Wahrung dieser Aufgabe verfügen Journalisten über besondere Recherchebefugnisse.
  • Berichterstattung haben wahrheitsgemäß und informativ zu erfolgen. Persönliche Wertungen das Journalisten müssen als solche erkennbar sein.
  • Personen und Organisationen, die von einer Berichterstattung betroffen sind, ist vor Veröffentlichung die Gelegenheit zur Äußerung bzgl. eventueller Vorwürfe einzuräumen.
  • Ein trotz gewissenhafter Recherche eingetretener Fehler ist vom Journalisten sofort und unaufgefordert kenntlich zu machen und zu berichtigen.
  • Der BDP lehnt eine sensationsheischende Berichterstattung von Gewalt, Katastrophen sowie persönlichen Tragödien und Sexualität zu Lasten eines objektiven und gewissenhaften Journalismus ab.
  • Nicht verifizierbare Aussagen eines Journalisten (Gerüchte) sind als solche kenntlich zu machen.
  • Sensible Themen, beispielsweise Gerichtsverhandlungen, sind mit noch größerer Sorgfalt zu behandeln. Namentliche Nennungen von Verdächtigen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Berichte über medizinische Neuerungen sind so zu gestalten, dass in Patienten keine unbegründeten Hoffnungen geweckt werden.
  • Berichte über Kapitalmärkte und Finanzprodukte unterliegen einer äußersten Sorgfaltspflicht.
  • BDP-Mitglieder wägen den Schutz der Persönlichkeitsrechte gegen ein öffentlich begründetes Interesse sorgfältig ab.

§ 2 - Recherche

  • BDP-Mitglieder verpflichten sich zu einer sorgfältigen Recherche.
  • PR-Material als Teil einer Berichterstattung ist als solches zu kennzeichnen. Dies gilt explizit auch für Bild- oder Hörfunkmaterial der entsprechenden PR-Stellen.
  • Recherchequellen sind in der Berichterstattung zu nennen, sofern die Anonymität des Informationen nicht gefährdet wird.

§ 3 - Unabhängigkeit der Berichterstattung

  • Journalistische Berichterstattung ist primär dem Medienkonsumenten verpflichtet und unabhängig von PR-Maßnahmen und Werbekunden.
  • Der Journalist ist zur strikten Trennung von PR-Aufträgen und einer journalistischen Berichterstattung angehalten.

§ 4 - Eintritt für die Pressefreiheit

  • BDP-Mitglieder garantieren für die Anonymität ihrer Informationen und schützen diese für potenziellen Sanktionen.
  • Der Informationsschutz ist ein wesentlicher Aspekt der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit.
  • Werden BDP-Mitglieder an Ihrer journalistischen Arbeit behindern, kann dies dem BDP mitgeteilt werden. Dieser hält sich verbandspolitische oder juristische Schritte vor.

§ 5 - Sanktionen des BDP bei Verstößen gegen den Ethik-Kodex

  • Im Falle eines Verstoßes gegen den Ethik-Kodex wird der Sachverhalt dem Präsidium zur Verhandlung vorgelegt. Das Mitglied hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  • Bei erheblichen Verstoßen spricht das Präsidium eine Verwarnung gegen das Mitglied aus.
  • Bei wiederholten Verstößen kann das Mitglied durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

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